Letzte Aktualisierung: 05-07-2022
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Ist Ihr Land Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996? Wann ist dieses in Kraft getreten?
Ja. Es ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten.
1.1 Welches Recht ist auf Fragen in Bezug auf das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen anwendbar? Welche Kriterien werden zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen?
Die Kriterien zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Sorgerechtsfragen und Fragen der gesetzlichen Vertretung werden durch das Haager Übereinkommen festgelegt; insbesondere Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 17 des Übereinkommens bestimmen, dass das Recht des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in diesen Fragen anwendbar ist.
Für Fragen außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens gemäß Artikel 4 des Übereinkommens (z.B. Volljährigkeitserklärung) ist nationales Recht anwendbar.
Gemäß ungarischem Recht ist das anwendbare Recht das des Personalstatutes des Minderjährigen.
Das Personalstatut einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Das Personalstatut von Personen, die neben der ungarischen weitere Staatsangehörigkeiten haben, richtet sich nach ungarischem Recht. Das Personalstatut einer Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten – und ohne ungarische Staatsangehörigkeit – oder von Staatenlosen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat (der Wohnsitz ist der Ort, an dem die Person ständig lebt oder an dem sie beabsichtigt sich niederzulassen).
Das Personalstatut von Personen, die ihren Wohnsitz in Ungarn haben, richtet sich nach ungarischem Recht. Hat eine Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern im Ausland, richtet sich ihr Personalstatut nach dem Recht des Landes, mit dem sie die engste Verbindung aufweist. Wenn sich das Personalstatut einer Person nicht nach den oben genannten Kriterien bestimmen lässt oder sie keinen Wohnsitz hat, so bestimmt sich das anwendbare Recht durch den gewöhnlichen Aufenthalt (der Ort, an dem sich eine Person für einen längeren Zeitraum aufhält, ohne zu beabsichtigen sich dort niederzulassen).
Hat eine Person mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte unter anderem auch in Ungarn, so bestimmt sich das Personalstatut nach ungarischem Recht.
Ist der Minderjährige ungarischer Staatsbürger oder in Ungarn wohnhaft, so ist das ungarische Recht anwendbar, falls dieses für den Minderjährigen günstiger ist als die Anwendung seines Personalstatutes.
(Art. 46 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über das Internationale Privatrecht)
1.2 Welche Behörde ist international und örtlich in Sorgerechtsfragen zuständig?
Hat der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, für den die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel IIa-Verordnung) gilt, so richtet sich die internationale Zuständigkeit primär nach dieser Verordnung und hat Vorrang sowohl vor dem Haager Übereinkommen als auch den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Dementsprechend legt Art. 8 der Verordnung fest, dass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, jedoch in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens hat, wird die internationale Zuständigkeit den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats zugewiesen, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, um Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 des Haager Übereinkommens).
Wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU in einem Staat hat, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, gelten die Vorschriften des Internationalen Privatrechts, um die internationale Zuständigkeit zu bestimmen.
Gemäß ungarischem Recht liegt die internationale Zuständigkeit allgemein bei ungarischen Gerichten, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
In Verfahren zu Sorgerechtsfragen liegt die internationale Zuständigkeit bei ungarischen Gerichten und Behörden, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Minderjährigen in Ungarn liegen.
Ungarische Gerichte sind international nicht zuständig, wenn das Verfahren zu Sorgerechtsfragen eines Minderjährigen ungarischer Staatsangehörigkeit im Ausland aufgenommen wurde und der Minderjährige und der betroffene Elternteil ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land haben, in dem das Gericht oder die Behörde das Verfahren eingeleitet haben.
Das Gericht am Wohnsitzort des Beklagten ist allgemein örtlich zuständig. Wenn der Wohnsitz des Beklagten außerhalb Ungarns liegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten nicht bekannt ist oder im Ausland liegt, bestimmt der letzte Wohnsitz in Ungarn die örtliche Zuständigkeit. Wenn dieser nicht nachvollzogen werden kann oder der Beklagte nie einen Wohnsitz in Ungarn hatte, bestimmt die örtliche Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in Ungarn hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Streitverfahren kann auch bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeleitet werden.
Wenn sich das zuständige Gericht nicht anhand der genannten Kriterien bestimmen lässt, ist das Zentralbezirksgericht in Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) zuständig. (Art. 277 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 3 von1952 zum Zivilprozessrecht)
1.3 Welche Behörde ist international und örtlich in Vertretungsfragen zuständig?
Es gelten die gleichen Regelungen wie in Sorgerechtsfragen (siehe oben).
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Bis zu welchem Alter gilt eine Person als minderjährig? Gibt es verschiedene Abstufungen der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen (z.B. beschränkte Geschäftsfähigkeit)?
Wenn ja, bitte erläutern Sie diese näher.
Personen, die das Alter von achtzehn Jahren noch nicht vollendet haben, gelten als minderjährig. Verheiratete Minderjährige werden als volljährig betrachtet.
Ab dem 14. Lebensjahr sind urteilsfähige Minderjährige eingeschränkt geschäftsfähig.
Ein Minderjähriger kann entsprechend der für Erwachsene anwendbaren Regelungen mit Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch gerichtlichen Beschluss unter Vormundschaft gestellt werden. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann ebenfalls die Bestellung eines Vormunds beantragen. In Fällen, in denen ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger durch gerichtlichen Beschluss unter Vormundschaft gestellt wird, wird die Vormundschaft wirksam, wenn der Minderjährige volljährig wird. Jedoch verliert der Minderjährige seine Geschäftsfähigkeit an dem Tag, an dem die entsprechende Entscheidung rechtsverbindlich wird.
Für Kinder unter 18 Jahren besteht von Amts wegen Sorgerechtspflicht. Diese gilt auch für Kinder, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Kinder mit einer geistigen Behinderung nach Vollendung des 18. Lebensjahrs (mit dem die Sorgerechtspflicht endet) bis zur gerichtlichen Entscheidung keinen Vormund haben. Auf diese Weise bleibt das Sorgerecht für das Kind bis zum Alter von 18 Jahren bestehen, jedoch wird das Kind mit 18. Jahren nicht voll geschäftsfähig, sondern wird am Tag des 18. Geburtstags unter Vormundschaft gestellt.
(Art. 2:18 Abs. 1-3 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
2.1 Besteht in einigen Fällen die Möglichkeit zur Erweiterung der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen (z.B. das Recht zur Eheschließung oder zur Errichtung eines Testaments)?
Ja
2.1.1 Ist für die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit ein (gerichtlicher) Beschluss erforderlich? Wenn ja, wer ist für die Beschlussfassung zuständig?
Ohne vorherige Zustimmung der Betreuungsbehörde ist die Heirat eines Minderjährigen ungültig. In gesetzlich geregelten Fällen kann die Betreuungsbehörde der Heirat eines eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ab dem sechzehnten Lebensjahr zustimmen. Die Betreuungsbehörde muss vor der Zustimmung bzw. Ablehnung des Antrags mit den Eltern bzw. dem Vormund ein Gespräch geführt haben. Wenn die Eltern in wichtigen, das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht befugt sind das elterliche Sorgerecht wahrzunehmen, die Eltern nicht auffindbar sind oder ein anderes unüberwindbares Hindernis besteht, ist ein solches Gespräch nicht erforderlich.
Eine testamentarische Verfügung eines eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ist nur gültig, wenn sie in Form eines notariellen Testaments errichtet wurde. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Betreuungsbehörde ist in diesem Fall nicht erforderlich.
2.1.2 Bitte führen Sie die Rechtsgeschäfte auf, die ein Minderjähriger allein tätigen kann (z.B. die Errichtung eines Testaments) und legen Sie dar, ob die Zustimmung einer anderen Person oder Behörde für solche Rechtsgeschäfte eingeholt werden muss.
Wenn nicht anders im Zivilgesetzbuch geregelt, sind Rechtsgeschäfte eines eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nicht ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Für den Fall, dass ein eingeschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger geschäftsfähig wird, kann er selbst seinem schwebenden Rechtsgeschäft zustimmen.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige dürfen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:
- Rechtsgeschäfte persönlicher Natur abschließen, zu denen sie laut Gesetz befugt sind;
- Geringfügige Verträge für den täglichen Bedarf schließen;
- Über ihre aus einer Erwerbstätigkeit gewonnenen Einkünfte verfügen und Verpflichtungen in Höhe der Einkünfte eingehen;
- Verträge schließen, aus denen sich ausschließlich Vorteile ergeben;
- Geschenke in angemessenem Rahmen machen.
(Art. 2:12 Abs. 1-2 des Gesetzes Nr. 5, 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Minderjährige unter vierzehn Jahren gelten als nicht geschäftsfähig.
Von nicht geschäftsfähigen Minderjährigen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig; ihre gesetzlichen Vertreter müssen in ihrem Namen tätig werden.
Verträge von geringer Bedeutung, die im Allgemeinen in großer Anzahl abgeschlossen werden und keiner besonderen Gegenleistung bedürfen, sind, wenn sie von einem nicht geschäftsfähigen Minderjährigen abgeschlossen und direkt erfüllt werden, nicht aufgrund von Geschäftsunfähigkeit als nichtig anzusehen.
Nichtigkeit aufgrund von Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen kann im Interesse der geschäftsunfähigen oder eingeschränkt geschäftsfähigen Person geltend gemacht werden.
(Art. 2:13, 2:14 Abs. 1-2 und Art. 2:17 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch )
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Wem steht in der Regel das Sorgerecht für eine minderjährige Person zu?
Beiden Eltern gemeinsam
Minderjährige unterstehen der elterlichen Fürsorgepflicht oder Vormundschaft. (Art. 4:146 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts haben beide Elternteile dieselben Rechte und Pflichten. (Art. 4:147 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
3.1 Welche Bereiche umfasst das Sorgerecht?
Das elterliche Sorgerecht berechtigt den Namen des Kindes auszuwählen, für das Kind zu sorgen, den Wohnsitz des Kindes festzulegen, seine Finanzen zu verwalten sowie das Recht und die Pflicht, es in rechtlichen Fragen zu vertreten und Vormundschaft oder andere Formen der sozialen Fürsorge auszuschließen.
Sorgeberechtigten Eltern obliegt das Recht und die Pflicht, das gesamte Vermögen des Kindes, das in ihren Verwaltungsbereich fällt, zu verwalten. Wenn dem Kind Vermögen unter der Bedingung übertragen wurde, dass die Eltern nicht darüber verfügen dürfen, bestimmt die Betreuungsbehörde für die Verwaltung dieses Vermögens einen Treuhänder – unter Berücksichtigung der Empfehlung des Treugebers. Wenn die dritte Person, die das Vermögen überträgt, einen Elternteil von der Vermögensverwaltung ausschließt, verwaltet der andere Elternteil das Vermögen. (Art. 155 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Sorgeberechtigte Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihr Kind in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
3.2 Wer ernennt den Vormund bzw. die Vormünder, wenn entweder ein Elternteil/Vormund oder beide Elternteile bzw. Vormünder handlungsunfähig werden (z.B. im Todesfall oder beim Verlust der Geschäftsfähigkeit)?
Die Betreuungsbehörde ist für die Bestellung eines Vormunds zuständig. (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
3.2.1 Auf wessen Vorschlag und wann wird jemandem das Sorgerecht zugesprochen?
Ein Minderjähriger, der ohne elterliche Aufsicht ist, wird unter Vormundschaft gestellt.
Wenn nicht anders durch das Zivilgesetzbuch geregelt, ist der Vormund für die Sorge und Erziehung des Kindes zuständig, verwaltet das Vermögen des Kindes und tritt als sein rechtlicher Vertreter auf.
Nahe Familienangehörige eines minderjährigen Kindes oder die Person, die für das Kind sorgt, müssen die Betreuungsbehörde unverzüglich kontaktieren, wenn ein Vormund für das Kind bestellt werden soll. Das Gericht und andere Behörden müssen die Betreuungsbehörde in Kenntnis setzen, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens zu der Einsicht gelangen, dass ein Vormund für einen Minderjährigen bestellt werden sollte. Wenn die Notwendigkeit besteht, einen Vormund zu bestellen, kann dies von jeder Person mitgeteilt werden.
3.2.2 Kann die zuständige Behörde einen neuen Vormund frei wählen?
Die Betreuungsbehörde bestellt primär die Person zum Vormund, die der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind ausübt, in einer öffentlichen Urkunde oder testamentarischen Verfügung bestimmt hat. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben und unterschiedliche Personen als Vormund benannt haben, bestellt die Betreuungsbehörde eine der beiden Personen unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Wenn kein Vormund benannt wurde, bestellt die Betreuungsbehörde vorrangig einen nahen Familienangehörigen, wenn dieser geeignet ist. Gibt es keinen nahen Familienangehörigen, bestellt die Betreuungsbehörde einen anderen Angehörigen oder eine geeignete Person, vorzugsweise aus dem Kreis der Personen, die bereits in die Erziehung des Kindes involviert waren.
Die Betreuungsbehörde bestellt einen einzelnen Vormund für jeden Minderjährigen. Für Geschwister, die zusammen wohnen, wird derselbe Vormund bestellt, sofern dies in Einklang mit dem Kindeswohl steht.
Bei der Ernennung eines Vormunds wird der Wille eines urteilsfähigen Kindes entsprechend seines Alters und seiner Reife berücksichtigt. Ab dem Alter von vierzehn Jahren kann ein Kind eine Person ausdrücklich und aus berechtigten Gründen ablehnen. In diesem Fall wird die Person nicht als Vormund für das Kind bestellt.
Ein benannter Vormund kann aus folgenden Gründen nicht bestellt werden:
– er/sie verweigert die Vormundschaft;
– er/sie kommt aufgrund der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs als Vormund nicht in Frage;
– er/sie ist nicht in der Lage die Vormundschaft anzunehmen; oder
– seine/ihre Bestellung als Vormund ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
3.2.3 Können mehrere Personen gleichzeitig das Sorgerecht haben? Ist es möglich, verschiedene Vormünder für verschiedene Bereiche einzusetzen (Vermögenssorge/Personensorge)? 3.3 Wie und von wem wird einer Person das Sorgerecht in dem Fall zugesprochen, dass sich die Eltern um ebendieses streiten? Wird hierbei zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden?
Unter bestimmten Umständen können mehrere Personen gleichzeitig das Sorgerecht für ein Kind haben. Verschiedene Vormünder können bestellt werden, wenn:
– die Eltern, die das Kind in ihrem Haus aufziehen, gemeinsam entscheiden die Vormundschaft anzunehmen;
- zwei nahe Familienangehörige des unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen entscheiden, die Vormundschaft gemeinsam wahrzunehmen;
– die Vermögensverwaltung oder andere Angelegenheiten des Kindes besondere Sachkenntnis erfordert;
– dies am besten im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
In dem unter Punkt 3 genannten Fall legt die Betreuungsbehörde den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Vormünder fest.
Überschreitet der Vormund seine Befugnisse, so gelten seine mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte als wirksam. Jedoch muss er sein Mündel dafür im Rahmen der außervertraglichen Haftung entschädigen.
(Art. 4:231 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
3.4 Wie und von wem wird einer Person das Sorgerecht in dem Fall zugesprochen, dass sich die Eltern um ebendieses streiten? Wird hierbei zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden?
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich in bestimmten Fragen nicht einigen können, entscheidet die Betreuungsbehörde in diesen Fragen, mit Ausnahme von Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit.
Falls keine Einigung der getrennt lebenden Eltern zustande kommt, entscheidet das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist, welcher Elternteil das Sorgerecht bekommt.
In seiner Entscheidung muss das Gericht das physische, geistige und seelische Wohl des Kindes bestmöglich schützen.
(Art. 4:166 und 4: 167 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Es wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden.
3.5 Kann das Sorgerecht durch eine Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden?
Nein
Weder das Sorgerecht noch Teilbereiche des Sorgerechts können durch eine Vollmacht übertragen werden.
Wem steht in der Regel das Recht zur gesetzlichen Vertretung einer minderjährigen Person zu?
Beiden Eltern gemeinsam
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Wem steht in der Regel das Recht zur gesetzlichen Vertretung einer minderjährigen Person zu?
Beiden Eltern gemeinsam
4.1 Wer ernennt die gesetzlichen Vertreter, wenn entweder ein Elternteil oder beide Elternteile bzw. andere Personen handlungsunfähig werden (z.B. im Todesfall oder bei Verlust der Geschäftsfähigkeit)?
Siehe Punkt 3.2.
4.1.1 Auf wessen Vorschlag und wann wird der Beschluss über die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters gefasst?
Siehe Punkt 3.2.1.
4.1.2 Kann die zuständige Behörde einen neuen gesetzlichen Vertreter frei wählen?
Siehe Punkt 3.2.2.
4.1.3 Können mehrere Personen das Recht zur gesetzlichen Vertretung haben? Ist es möglich, jeweils verschiedene Vertreter für verschiedene Bereiche zu bestimmen?
Siehe Punkt 3.2.3.
4.2 Unterliegt die Vertretungsbefugnis des bzw. der gesetzlichen Vertreter bestimmten Beschränkungen oder weiteren Bestimmungen?
Ja
4.2.1 Gibt es bestimmte Bereiche, in denen der gesetzliche Vertreter nicht vertretungsbefugt ist (z.B. bei der Errichtung eines Testaments oder der Eheschließung)?
Die Vertretungsbefugnis der Eltern umfasst keine Rechtsgeschäfte, die das Kind nach geltendem Recht höchstpersönlich eingehen muss.
(Art. 4:162 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Mit Zustimmung der Betreuungsbehörde darf der gesetzliche Vertreter Schenkungen, die dem eingeschränkt geschäftsfähigen Kind versprochen oder überreicht wurden, ablehnen. Sollte die Betreuungsbehörde der Ablehnung des gesetzlichen Vertreters nicht zustimmen, so ist die Entscheidung der Betreuungsbehörde maßgeblich.
4.2.2 Besteht eine Verbindung zwischen dem Sorgerecht und dem Recht zur gesetzlichen Vertretung (gilt die Vertretungsbefugnis z.B. nur in bestimmten Sorgerechtsbereichen)? Für den Fall, dass beide Eltern das Sorgerecht haben: Wäre es möglich, dass nur einem Elternteil das Recht auf die gesetzliche Vertretung bei Rechtsgeschäften, die einen Vermögenswert der minderjährigen Person beinhalten, zusteht?
Die Vertretungsbefugnis ist Teil des Sorgerechts.
Die sorgeberechtigten Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihr Kind in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten.
Jedoch darf ein Elternteil, der nicht das Recht der Vermögensverwaltung hat, sein Kind nicht in finanziellen Angelegenheiten vertreten.
(Art. 4:161 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, kann die Betreuungsbehörde im Sinne des Kindeswohls nur einen Elternteil mit der Vermögensverwaltung des Kindes betrauen. (Art. 4:156 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
4.2.3 Ist es erforderlich, dass alle gesetzlichen Vertreter die Rechtsgeschäfte gemeinsam im Namen der minderjährigen Person tätigen (z.B. beide Elternteile gemeinsam) oder kann ein Rechtsgeschäft durch einen gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person allein getätigt werden (z.B. durch einen Elternteil allein)?
Wenn nicht anders durch die Eltern vereinbart oder durch die Betreuungsbehörde oder das Gericht entschieden, wird das elterliche Sorgerecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt, auch wenn diese getrennt sind.
Wenn die Elternteile getrennt sind, müssen sie bei der Ausübung der elterlichen Sorge darauf achten, dass das Kind dennoch ein ausgeglichenes Leben hat.
In Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, hat im Falle des gemeinsamen Sorgerechts jeder Elternteil das Recht, alleine eine Entscheidung im Interesse des Kindes zu treffen, über die der andere Elternteil unverzüglich informiert werden muss.
Wenn die Eltern getrennt voneinander leben, können die Rechte und Pflichten der elterlichen Aufsicht geteilt werden. Die Eltern können sich aber auch darauf einigen, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Eine solche Einigung wird vorausgesetzt, wenn das Kind schon störungsfrei über einen längeren Zeitraum bei einem Elternteil wohnt.
Überträgt das Gericht das Sorgerecht nur einem Elternteil, ist der andere häuslich getrennt lebende Elternteil nicht erziehungsberechtigt, mit Ausnahme von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl.
Das Gericht kann dem getrennt lebenden Elternteil bestimmte Rechte übertragen, sowohl in Bezug auf Sorge und Erziehung des Kindes als auch – ausnahmsweise – eine volle oder partielle Verwaltungsbefugnis bzgl. der Finanzen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes. Wenn zum Schutz des Kindeswohls erforderlich, kann das Gericht das Recht zur Entscheidung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl einschränken oder entziehen.
Der sorgeberechtigte Elternteil und der vom Kind getrennt lebende Elternteil sollen im Interesse der ausgeglichenen Entwicklung des Kindes respektvoll kooperieren, ohne dabei dem Familienleben des jeweils anderen zu schaden.
Der sorgeberechtigte Elternteil soll den getrennt lebenden Elternteil in festgelegten Abständen über die Entwicklung des Kindes, seine Gesundheit und Bildung sowie über jeglichen von dem getrennt lebenden Elternteil gewünschten Bereich informieren.
Getrennt lebende Eltern sollen ihre Rechte in Hinblick auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl gemeinsam ausüben, auch wenn das Sorgerecht durch Einigung unter den Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung nur einem Elternteil übertragen wurde, es sei denn, das Gericht hat das Erziehungsrechtdes getrennt lebenden Elternteils eingeschränkt oder entzogen. Angelegenheiten von großer Bedeutung für das Kindeswohl umfassen die Namensgebung und -änderung des Minderjährigen sowie die Verlegung des Wohnsitzes entweder an einen anderen Ort als dem Wohnsitz des Elternteils oder ins Ausland für einen langfristigen oder dauerhaften Aufenthalt, die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes und Entscheidungen bezüglich seiner schulischen und beruflichen Ausbildung.
Wenn die Eltern getrennt leben und keine Einigung in Fragen der gemeinsam ausgeübten Elternrechte erzielen können, entscheidet die Betreuungsbehörde in diesen Fragen.
Wenn das Gericht dem getrennt lebenden Elternteil bestimmte Rechte in Fragen der Sorge, der Erziehung, der Verwaltung von Finanzen oder der Regelung finanzieller Angelegenheiten überträgt, dann wird die elterliche Sorge in diesen Fragen von dem getrennt lebenden Elternteil ausgeübt. Der getrennt lebende Elternteil muss den sorgeberechtigten Elternteil über seine Handlungen informieren.
Die Bestimmungen über Rechte und Pflichten des sorgeberechtigten Elternteils gelten ebenso für die Rechte und Pflichten des Vormunds. (Art. 4:234 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
Der Vormund ist weder befugt den Namen des Kindes zu wählen oder zu ändern noch der Adoption des Kindes zuzustimmen.
Die Genehmigung der Betreuungsbehörde ist für die Gültigkeit der vom Vormund getroffenen Erklärungen erforderlich, wenn die rechtliche Erklärung den Familienstand des Kindes und damit verbundene Maßnahmen betrifft. (Art. 4:235 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)
4.2.3.1 Bitte nennen Sie die Rechtsgeschäfte (z.B. Erbausschlagung), die ein gesetzlicher Vertreter (z.B. ein Elternteil) im Namen der minderjährigen Person eingehen darf, wenn er oder sie allein tätig wird.
Siehe oben genannte Erläuterung.
4.2.3.2 Bitte nennen Sie die Rechtsgeschäfte (z.B. Erbausschlagung), welche die gesetzlichen Vertreter (z.B. beide Elternteile) nur gemeinsam im Namen der minderjährigen Person eingehen dürfen.
Siehe oben genannte Erläuterung.
4.2.3.3 Würde es im Hinblick auf das Erfordernis der gemeinsamen Vertretung, einen Unterschied machen, wenn die Eltern niemals verheiratet waren?
Nein
4.2.4 Weitere Beschränkungen für gesetzliche Vertreter:
4.2.4.1 Besteht ein Erfordernis der Zustimmung zum Rechtsgeschäft durch eine andere Person oder Behörde (z.B. durch ein Elternteil, ein Gericht oder die lokale Regierung)? Welche Formvorschriften gelten für eine solche Zustimmung?
Ja, in einigen Fällen bedarf es der Genehmigung der Betreuungsbehörde. Siehe Antwort unter Punkt 2.1.2. Die Genehmigung erfolgt in Form eines Verwaltungsakts.
Bei Erklärungen des gesetzlichen Vertreters, die Person oder Vermögen des Minderjährigen betreffen, wird der Wunsch des nicht geschäftsfähigen, aber urteilsfähigen Minderjährigen je nach dessen Alter und Reife berücksichtigt.
4.2.4.2 Nennen Sie die Rechtsgeschäfte, die die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person nur mit der Zustimmung eines Gerichts oder einer anderen gesetzlich berufenen Behörde bzw. Person eingehen können.
Siehe Punkt 2.1.2.
Bei folgenden Rechtsgeschäften des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen ist die Zustimmung der Betreuungsbehörde erforderlich:
- Der Verzicht auf Unterhalt des Minderjährigen;
- Rechte oder Pflichten, die aufgrund einer Erbschaft auf einen Minderjährigen übertragen wurden; und der Verzicht das Erbe eines Vermögens anzutreten, auf das persönlich verzichtet werden kann;
- Der Immobilienerwerb eines Minderjährigen, wenn die Immobilie nicht frei von Lasten ist, bzw. die Übertragung oder Belastung von Immobilien des Minderjährigen;
- Maßnahmen bzgl. Vermögenswerten, die unter der Aufsicht der Betreuungsbehörde stehen; oder
- Jegliches sonstiges Vermögen eines Minderjährigen, wenn der Wert die in der Gesetzgebung festgelegte Höhe übersteigt.
Die Zustimmung der Betreuungsbehörde ist bei einer Grundstücksbelastung des Minderjährigen nicht erforderlich, wenn das Grundstück unentgeltlich erworben wurde und wenn dem Schenker gleichzeitig Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Die Zustimmung der Betreuungsbehörde ist nicht erforderlich, wenn die rechtliche Erklärung von einem Gericht oder in einem notariellen Verfahren bewilligt wurde.
(Art. 2:15 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch
4.2.4.3 Wird für den Fall, dass die Zustimmung einer anderen Person (z.B. des anderen Elternteils) oder einer Behörde (z.B. des Gerichts) für das Rechtsgeschäft erforderlich sein sollte, unterschieden, ob die Zustimmung vor oder nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilt wurde? Welche Rechtsfolgen ergeben sich für das Rechtsgeschäft, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung verweigert wird?
In einigen Fällen wird die Zustimmung der Betreuungsbehörde vorab erteilt (z.B. ist der gesetzliche Vertreter mit Zustimmung der Betreuungsbehörde berechtigt, auf Geschenke zu verzichten, die einem eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gegeben oder versprochen wurden), in anderen Fällen wird das Rechtsgeschäft später genehmigt (z.B. ist die Genehmigung der Betreuungsbehörde für den Verzicht auf Unterhalt eines Minderjährigen erforderlich).
Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist das Rechtsgeschäft nichtig, allerdings ist diese Nichtigkeit relativ. Nichtigkeit aufgrund der Geschäftsunfähigkeit oder der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen kann im Interesse einer geschäftsunfähigen oder eingeschränkt geschäftsfähigen Person geltend gemacht werden.
4.2.4.4 Gibt es bestimmte Fälle, in denen die gesetzlichen Vertreter nicht tätig werden sollen (z.B. beim Abschluss eines Vertrags mit einem Elternteil oder einem Familienmitglied im Namen der minderjährigen Person)?
Ja. Ein Elternteil darf sein Kind nicht in Fragen vertreten, in denen sein Ehepartner/ seine Ehepartnerin, sein Lebenspartner/ seine Lebenspartnerin, Verwandte in gerader Linie oder eine andere unter der gesetzlichen Vertretung des Elternteils stehende Person die Gegenpartei darstellt. Wenn ein Elternteil aufgrund kollidierender Interessen oder eines physischen Hindernisses nicht in der Lage ist, die durch Gesetz oder Betreuungsbehörde gestellten Anforderungen als gesetzlicher Vertreter zu erfüllen, so bestellt die Betreuungsbehörde einen Übergangsvertreter für das Kind.
Die Bestellung eines Übergangsvertreters kann von den betroffenen Parteien oder von jeglicher Behörde gefordert werden und wird von Amts wegen bestellt. Wenn der Elternteil aus oben genannten Gründen als gesetzlicher Vertreter ausfällt, muss er die Betreuungsbehörde unverzüglich informieren, damit ein Übergangsvertreter bestellt werden kann.
Der Übergangsvertreter hat dieselben Befugnisse wie ein Vormund.
Der gesetzliche Vertreter ist befugt, Erklärungen im Namen des eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen abzugeben, außer das Gesetz schreibt vor, dass die Erklärung vom eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen höchstpersönlich abgegeben werden muss oder wenn die Erklärung das Einkommen des eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen betrifft, das er aus einer Erwerbstätigkeit bezogen hat. Jede Erklärung des gesetzlichen Vertreters, die die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen betrifft, muss unter Berücksichtigung der Wünsche des eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen abgegeben werden.
4.3 Gibt es darüber hinaus weitere Einschränkungen in Bezug auf die Rechte Minderjähriger (z.B. das Erbrecht) für diejenigen Personen, die das Sorgerecht oder das Recht zur gesetzlichen Vertretung für eine minderjährige Person haben?
Jegliche Rechtsgeschäfte, die vom gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen geschlossen wurden und die Auswirkungen auf dessen Vermögenslage haben, sind als nichtig anzusehen (Vornehmen von Schenkungen, das Eingehen von Verpflichtungen ohne angemessene Gegenleistung oder das Abtreten von Rechten ohne Gegenleistung). Diese Bestimmung gilt mutatis mutandis für die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer rechtlichen Erklärung des eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen.
4.4 Kann die Befugnis zur Vertretung der minderjährigen Person einer anderen Person durch eine Vollmacht übertragen werden?
Nein
(Mit einer Ausnahme: Wird das Sorgerecht von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, können sie eine Vollmacht entweder gemeinsam ausstellen oder getrennt, wenn sie den anderen Elternteil bevollmächtigen, das Vermögen des Kindes an Stelle des anderen Elternteils zu verwalten. Die Vollmacht ist gültig, wenn sie in Form einer öffentlichen Urkunde oder als privatschriftliche Urkunde mit Gegenzeichnung eines Anwalts vorliegt).
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Wie kann der Vormund bzw. der gesetzliche Vertreter seine Rechte nachweisen?
5.1 Sieht das Gesetz die Ausstellung eines bestimmten Dokuments zum Nachweis des Sorgerechts bzw. der Vertretungsbefugnis vor?
Ja
Die Entscheidung durch die Betreuungsbehörde weist den Vormund als solchen aus.
Die Geburtsurkunde des Minderjährigen gilt als Nachweis über die Elternschaft. Es gibt jedoch kein bestimmtes Dokument, mit dem nachgewiesen werden kann, dass das elterliche Sorgerecht nicht gerichtlich widerrufen wurde; diese Information ist nicht in der Geburtsurkunde enthalten.
Das Zivilgesetzbuch schützt den Minderjährigen vor unrechtmäßigem Eingriff eines nicht sorgeberechtigten Elternteils: Nichtigkeit aufgrund von Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen kann im Interesse einer geschäftsunfähigen oder eingeschränkt geschäftsfähigen Person geltend gemacht werden.
5.2 Gibt es weitere Dokumente zum Nachweis des Sorgerechts bzw. der Vertretungsbefugnis?
Nein
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Wer ist gemäß des nationalen Rechts verantwortlich, die Einwilligung/ Genehmigung/ Erlaubnis für eine Reise eines minderjährigen Kindes ins Ausland zu erteilen für den Fall, dass nicht beide Eltern das Kind begleiten (z.B. ein Elternteil, beide Elternteile, der Vormund, eine Behörde, bitte angeben)?
6.1 Welches sind die Erfordernisse für die formelle Wirksamkeit einer solchen Einwilligung/ Genehmigung/ Erlaubnis?
Für einen langfristigen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen alleine oder zusammen mit einem Elternteil zu Zwecken des Studiums oder der beruflichen Tätigkeit oder aus ähnlichen Gründen bedarf es der Zustimmung beider Elternteile.
Für den Umzug des Kindes ins Ausland ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Auch ein langfristiger Aufenthalt des Minderjährigen im Ausland muss von den Eltern erlaubt werden. In beiden Fällen können beide Elternteile das Sorgerecht ausüben, auch wenn nur ein Elternteil in bestimmten Fragen sorgeberechtigt ist. Es obliegt den Gerichten und anderen Behörden zu bestimmen, wie „langfristiger Aufenthalt“ im jeweiligen Fall zu definieren ist.
(Art. 4:152 Abs. 5-6 und 4:175 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)]
Getrennt lebende Eltern sollten das Sorgerecht gemeinsam ausüben in Bezug auf Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl, auch wenn das Sorgerecht nur einem Elternteil durch Einigung beider Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung zugesprochen wurde, es sei denn, das Gericht hat dem von dem Kind getrennt lebenden Elternteil das Sorgerecht entzogen oder dieses eingeschränkt.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl umfassen unter anderem den Umzug des Minderjährigen ins Ausland für einen langfristigen oder permanenten Aufenthalt.
Wenn die getrennt lebenden Eltern keine Einigung in den oben genannten Fragen erzielen können, in denen sie gemeinsam entscheidungsbefugt sind, so entscheidet die Betreuungsbehörde in diesen Fragen.
(Art. 4:175 Abs. 1-3 des Gesetzes Nr. 5 von 2013 zum Zivilgesetzbuch)]
Für die Gültigkeit dieser Zustimmung/Erlaubnis bedarf es keiner besonderen Form.
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