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Letzte Aktualisierung: 12-07-2023

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Spanien Vorsorge-Portal

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Ist Ihr Land Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996? Wann ist dieses in Kraft getreten? 

Ja, Spanien hat das Übereinkommen am 1. April 2003 unterzeichnet und am 6. Oktober 2003 ratifiziert. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

1.1 Welches Recht ist auf Fragen in Bezug auf das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen anwendbar? Welche Kriterien werden zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen?

Das anwendbare Recht wird maßgeblich durch das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 bestimmt.

Gemäß Art. 15 des Haager Kinderschutzübereinkommens findet das Recht des zuständigen Gerichts auf Fragen, die rechtliche Schutzmaßnahmen betreffen, Anwendung. Laut Art. 16 Abs. 1 und 17 gilt in Fragen der Übertragung, der Ausübung und des Verlusts der elterlichen Verantwortung das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen.

Da das Haager Übereinkommen das anwendbare Recht nicht für alle Bereiche bestimmt, gilt gemäß den spanischen Kollisionsvorschriften:

  1. Eine Rück- oder Weiterverweisung an Art. 9 Abs. 6 des spanischen Zivilgesetzbuchs. Danach gilt für Fragen der Vormundschaft und sonstige Schutzmaßnahmen für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt. Für einstweilige Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz in Notfällen gilt jedoch das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes.
  2. Was die gesetzliche Vertretung anbelangt, sieht Art. 10 Abs. 11 des spanischen Zivilgesetzbuches vor, dass sich diese nach dem Recht des Staates bestimmt, das die Rechtsbeziehungen des gesetzlichen Vertreters festlegt, auf deren Grundlage dessen Befugnisse festgelegt werden. Die Vertretung auf eigenes Begehren bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden.

 

1.2 Welche Behörde ist international und örtlich in Sorgerechtsfragen zuständig?

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der „Brüssel IIa“-Verordnung (EG Nr. 2201/2003). Danach sind für Entscheidungen, welche die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 8).

Sollte die Brüssel IIa-Verordnung nicht anwendbar sein, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996, das vorsieht, dass das Gericht des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist (Art. 5). Subsidiär ist in Spanien das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig, dringende oder einstweilige Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Art. 9.6 des Zivilgesetzbuchs).

1.3 Welche Behörde ist international und örtlich in Vertretungsfragen zuständig?

Da im internationalen Privatrecht nicht zwischen Sorge- und Vertretungsrecht  unterschieden wird, gelten die obigen Ausführungen.


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Bis zu welchem Alter gilt eine Person als minderjährig? Gibt es verschiedene Abstufungen der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen (z.B. beschränkte Geschäftsfähigkeit)?

  1. Spanisches Zivilgesetzbuch

 

  • Ab dem 14. Lebensjahr hat der Minderjährige das Recht, ein Testament zu errichten.
  • Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Minderjähriger eine Ehe eingehen, sofern er für volljährig erklärt wurde. Andernfalls können die Gerichte die Volljährigkeitserklärung anordnen, wenn der Minderjährige mindestens 14 Jahre alt ist (Art. 48.2 des Zivilgesetzbuchs). Die Eheschließung begründet ab dem ersten Tag die Volljährigkeitserklärung und somit auch die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit.
  • Ab dem 16. Lebensjahr erlaubt die „beinahe volle“ Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeitserklärung) es dem Minderjährigen, für seine Person zu sorgen und sein Vermögen zu verwalten, so als ob er voll geschäftsfähig wäre. Jedoch bedarf er nach wie vor der elterlichen Zustimmung zur Beantragung eines Darlehens, zum Verkauf einer Immobilie oder Vermögensgegenständen von hohem Wert und/oder zur Belastung einer Immobilie mit einem Grundpfandrecht (Art. 323 des Zivilgesetzbuchs).

    Wenn der Minderjährige verheiratet ist, ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich. Ist letzterer ebenfalls minderjährig, ist darüber hinaus die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erforderlich (Art. 324 des Zivilgesetzbuchs).

  • b. Gesetzgebung der autonomen Regionen

b.1. Aragón („Código de Derecho Foral de Aragón“ – C.D.F. – Annahme durch Legislativdekret 1/2011 vom 22. März):

Sondersituation in Aragón für Minderjährige über 14 Jahren, die in der Region Aragon wohnhaft sind, Art. 23 bis 29:

Auch wenn der Minderjährige nicht für volljährig erklärt wurde, kann er mit dem Beistand seiner Eltern oder seines Vormunds sämtliche Rechtshandlungen vornehmen und Verträge abschließen. Bleibt dieser Beistand aus, kann der Minderjährige beim Verwandtschaftsrat oder beim Richter Beschwerde einlegen. Die Verwaltung seines Vermögens wird von dem dafür eingesetzten Verwalter vorgenommen, jedoch kann der Minderjährige mit der entsprechenden Begleitung sein Vermögen auch selbst verwalten.

Der Beistand der Eltern oder des Vormunds kann vor oder während des Rechtsgeschäfts – explizit oder implizit – erfolgen. Er besteht in der Anwesenheit einer Person, die den Minderjährigen begleitet, wobei dem Begleiter nicht gestattet ist, Einwände gegen das Rechtsgeschäft zu erheben. Der Beistand kann nicht beliebige Rechtsgeschäfte umfassen. Vielmehr bezieht er sich auf Rechtsgeschäfte gleichen Typs bzw. gleichen Gegenstands. Im Falle eines Interessenkonflikts mit dem überlebenden Elternteil, dem Vormund oder mit beiden, obliegt es dem Familienrat bzw. dem Richter, den Minderjährigen zu unterstützen. Bei ausbleibendem Beistand kann, soweit diese erforderlich ist, das Rechtsgeschäft für einen Zeitraum von maximal vier Jahren für nichtig erklärt werden.

In den folgenden Fällen ist kein Beistand erforderlich:

  • wenn der Beistand die Rechte des Minderjährigen zu beeinträchtigen droht, außer sein Leben oder die physische oder geistige Integrität des Minderjährigen sind gefährdet. Wenn der Beistand gegen den Willen des Minderjährigen erfolgt, bedarf es einer richterlichen Genehmigung.
  • Bei der Änderung des Vornamens in einer der Amtssprachen der autonomen Region Aragón.
  • Bei der Verwaltung des Vermögens, das der Minderjährige durch eine Anstellung oder gewerbliche Tätigkeit erworben hat sowie des Vermögens, das diesem Zweck zugeführt wird sowie seiner Erträge oder Produkte; der Verwaltung unentgeltlich erworbenen Vermögens, sofern der Schenker bzw. Erblasser dies ausdrücklich so bestimmt hat.

    Für volljährig erklärte Minderjährige: Art. 30-33.
    Ein Minderjähriger, der älter als 14 Jahre ist, kann seine Sorgeberechtigten um Abfassung einer speziellen Volljährigkeitserklärung bitten.  Diese wird ihm in Form einer öffentlichen Urkunde oder vor dem für Personenstandssachen zuständigen Richter erteilt. Ein Minderjähriger über 14 Jahren kann auch durch bloße Genehmigung des Richters für volljährig erklärt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Minderjährige eigenständig ist und nicht mehr bei seiner Familie wohnt. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Eltern zur Volljährigkeitserklärung ausreichend.

  • Wirkungen: Der für volljährig erklärte Minderjährige sorgt wie ein Erwachsener für seine Person und sein Vermögen, bedarf jedoch in den folgenden Fällen einer Unterstützung:
  • bei Rechtsgeschäften, für welche auch die Eltern einer richterlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie für das Kind handeln würden.
  • bei der Ablehnung von Zuwendungen
  • bei der Annahme einer Führungsposition in einem Unternehmen.

    b.2. – Katalonien (zweiter Band des Zivilgesetzbuchs von Katalonien, verabschiedet durch das Gesetz 25/2010 vom 29. Juli).

    Für volljährig erklärte Minderjährige:

Auch Minderjährige, die für volljährig erklärt wurden, bedürfen nach wie vor einer Unterstützung (durch die erziehungsberechtigten Eltern oder gegebenenfalls den Vormund) (Art. 211-13): Zusätzlich zu den Rechtsgeschäften, für welche auch die Eltern einer richterlichen Genehmigung bedürfen (236-27.1), ist für die Ernennung des Minderjährigen zum Geschäftsführer eines Unternehmens der Beistand eines Erwachsenen erforderlich.

Sind die Personen, die dem Minderjährigen Beistand leisten sollen, dazu nicht in der Lage oder haben sie ihren Beistand ohne Angabe berechtigter Gründe abgelehnt, kann der Minderjährige bei Gericht eine Genehmigung beantragen, eigenmächtig tätig werden zu können (Art. 211-13).

b.3. – Navarra („Compilación de Derecho civil foral de Navarra“, Annahme durch das Gesetz 1/1973 vom 1. März)

Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen:

Gemäß dem Gesetz 50 erlangt man mit dem 18. Lebensjahr die volle Geschäftsfähigkeit und wird somit als Erwachsener betrachtet.

Unabhängig von ihrem Geschlecht können Minderjährige, die über 14 Jahre alt und nicht für volljährig erklärt wurden, eigenmächtig Schenkungen annehmen, wenn diese mit keinerlei Pflichten verbunden sind. Dies gilt auch für Schenkungen von Vermögensgegenständen, die gewissen Auflagen oder Verboten unterliegen.


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Wem steht in der Regel das Sorgerecht für eine minderjährige Person zu?

Beiden Eltern gemeinsam. Unter bestimmten Umständen hat jedoch nur eine Person das Sorgerecht inne:

  • Wenn ein Elternteil verstirbt, steht dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu (Art. 154, 156 und 162 des Zivilgesetzbuchs).
  • Wenn die Eltern getrennt leben oder einem der Vormünder die Vormundschaft aberkannt wurde, in dringenden Fällen oder weniger bedeutenden Fällen sowie bei Verlust der Geschäftsfähigkeit oder bei Interessenkonflikten.

Verliert das Kind beide Eltern, wird das Sorgerecht vorzugsweise Personen übertragen, die von den Eltern testamentarisch oder in einer öffentlichen Urkunde benannt wurden. Ist dies nicht möglich, wird der Richter den Großeltern, weiteren Kindern der Eltern oder Geschwistern die elterliche Sorge übertragen. In Ausnahmefällen kann das Gericht im Interesse des Minderjährigen eine andere Person bestellen (Art. 234 des Zivilgesetzbuchs).

3.1 Welche Bereiche umfasst das Sorgerecht?

Das Sorgerecht umfasst die Vermögens- und Personensorge für das Kind.

3.2 Wer ernennt den Vormund bzw. die Vormünder, wenn entweder ein Elternteil/Vormund oder beide Elternteile bzw. Vormünder handlungsunfähig werden (z.B. im Todesfall oder beim Verlust der Geschäftsfähigkeit)?

Bitte erläutern Sie:

3.2.1 Auf wessen Vorschlag und wann wird jemandem das Sorgerecht zugesprochen?

Der Vormund wird vom Gericht bestellt. Im Rahmen des Möglichen wird dabei den Wünschen, die die Eltern in ihrem Testament oder in einer notariellen Urkunde bekundet haben (Art. 223 des Zivilgesetzbuchs), Rechnung getragen. Die Bestellung kann auch durch den Staatsanwalt erfolgen, wenn dieser feststellt, dass ein Minderjähriger unter Vormundschaft gestellt werden muss (Art. 228 des Zivilgesetzbuchs). Jede Person mit berechtigtem Interesse kann den Staatsanwalt oder Richter auf die Notwendigkeit einer Vormundschaft hinweisen (Art. 230 des Zivilgesetzbuchs).
 

3.2.2 Kann die zuständige Behörde einen neuen Vormund frei wählen?

Die zuständige Behörde ist an die Wahl der Eltern gebunden (Art. 223 des Zivilgesetzbuchs). In Ausnahmefällen kann das Gericht eine andere Person im Interesse des Minderjährigen bestellen (Art. 234 des Zivilgesetzbuchs).

3.2.3 Können mehrere Personen gleichzeitig das Sorgerecht haben? Ist es möglich, verschiedene Vormünder für verschiedene Bereiche einzusetzen (Vermögenssorge/Personensorge)? 3.3 Wie und von wem wird einer Person das Sorgerecht in dem Fall zugesprochen, dass sich die Eltern um ebendieses streiten? Wird hierbei zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden?

Ja. Theoretisch ist nur ein Vormund für die Vermögens- und Personensorge zuständig.

In Ausnahmefällen kann das Gericht zwei verschiedene Vormünder bestellen, wenn dies dem letzten Willen der Eltern entspricht (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs) oder das Kind Vollweise ist.

3.4 Kann das Sorgerecht durch eine Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden?

Nein, das Sorgerecht kann nicht vollständig auf eine andere Person übertragen werden. Siehe Punkt 4.4.

Besonderheiten der Gesetzgebung der autonomen Regionen Spaniens:
1.- Aragón („Código de Derecho Foral de Aragón“ – C.D.F. – Annahme durch Legislativdekret 1/2011 vom 22. März):

Das Zivilgesetzbuch der autonomen Region Aragón kennt das Konzept des „Sorgerechts“ als traditionelle Institution römischen Ursprungs nicht. Stattdessen wird die Ausübung der elterlichen Verantwortung in den Art. 63-99 des C.D.F. geregelt.

Pflicht zur Erziehung und zur elterlichen Sorge:
Diese Pflicht wird durch beide Eltern wahrgenommen. Die elterliche Sorge kann jedoch nur einem Elternteil übertragen werden oder Dritten bei Abwesenheit beider Eltern. Die Artikel 85-89 regeln die Ausübung durch „andere Personen“. Dabei wird sie von Rechts wegen dem Ehegatten eines Elternteils, den Großeltern, vorzugweise der Linie, zu der das Kind eine bessere Beziehung hat, und älteren Geschwistern übertragen. Die Ausübung der elterlichen Sorge bestimmt sich nach der gesetzlich festgelegten Reihenfolge und der genannten Artikel, es sei denn, die verstorbenen Eltern haben in einer öffentlichen Urkunde etwas anderes bestimmt. Wird die elterliche Sorge einem Dritten übertragen, wird sie automatisch durch die Person ausgeübt, die mit der Erziehung und den Schutz des Minderjährigen betraut wurde, und zwar zu dem Zeitpunkt, ab dem sie diese Aufgabe wahrzunehmen hat. In diesem Fall erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Umfang der elterlichen Sorge:
Diese beinhaltet die Pflicht zur Erziehung und Ausbildung, einschließlich des in Art. 65 genannten Schutzes, sowie die Vertretung des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens bis zu seinem 14. Lebensjahr (Art. 9,12 und 94). Wenn das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, kann es auch ohne Volljährigkeitserklärung eigenständig sämtliche Rechtsgeschäfte und Verträge abschließen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die sorgeberechtigten Eltern oder der Vormund (Art. 23) ihn dabei unterstützen.

Ernennung eines Vormunds bei Abwesenheit oder Unfähigkeit der Eltern:
Die Artikel 108 ff. unterscheiden – dem Zivilgesetzbuch entsprechend – zwischen freiwilligen und gesetzlichen Vormündern und solchen, die im Falle einer Abwesenheit der Eltern gerichtlich bestellt werden. Die Besonderheit dieser Vorschrift liegt darin, dass sie die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung elterlicher Sorge gemäß Art. 85 f. und den oben genannten Modalitäten Dritten zu übertragen.

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge:
Jeder Elternteil kann das Gericht anrufen und beide können gemeinsam einen Antrag beim Familienrat stellen. Bei wiederholten Meinungsverschiedenheiten gelten die gerichtlich angeordneten Maßnahmen für eine zeitlich unbegrenzte Dauer.

Übertragung der elterlichen Sorge durch eine Vollmacht:
Dies ist nicht möglich. Wie zuvor erläutert, können die Eltern eine Übertragung der elterlichen Sorge lediglich für den Fall ihres Todes beantragen.
Eine Übertragung des Sorgerechts ist auch denkbar, wenn verhindert werden soll, dass die Eltern Vermögengegenstände verwalten, die dem Kind im Wege einer Schenkung oder Erbschaft zukommen werden.

Einschränkungen der gesetzlichen Vertretung (Art. 14 ff.):
Ein Minderjähriger unter 14 Jahren benötigt in folgenden Fällen die vorherige Erlaubnis des Gerichts oder des Familienrates:
–    Ablehnung unentgeltlicher Zuwendungen zu seinen Gunsten sowie Annahme von Schenkungen von hohem Wert oder Gegenständen, die mit Bedingungen verbunden sind.
–    Veräußerung von Immobilien, Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen, Aktien, beweglichen Gegenstände, persönlichen Gütern von besonders hohem Wert, Kunstgegenständen oder wertvollen Objekten. Eine Ausnahme bildet die Veräußerung von Anteilen oder Bezugsrechten, deren Wert zumindest dem Börsenkurs entspricht.
–    Unentgeltliche Abtretung von Eigentum, außer im Rahmen des üblichen Schenkungsverfahrens.
–    Verzicht auf Kreditforderungen oder Rechte, die der Minderjährige geltend machen kann.
–    Aufnahme oder Vergabe von Darlehen oder Krediten, Gewährleistung einer Sicherheit (einschließlich dinglicher Rechte) und Bürgschaftserklärungen.
–    Leasing von Immobilien, Unternehmen und Finanzholdings für eine Dauer von über sechs Jahren, eingerechnet des Zeitraums, innerhalb dessen der Leasingnehmer berechtigt ist, den Vertrag zu verlängern.
–    Erwerb von Anteilen an Unternehmen mit unbeschränkter Haftung für die Gesellschafter.
–    Annahme von Vergleichen oder Verzicht auf bestimmte Rechte.

Die besagte Erlaubnis ist nicht erforderlich, um ein Darlehen oder einen Kredit (auch mittels Forderungsübergang) aufzunehmen, um den Erwerb von Immobilien seitens des Minderjährigen zu finanzieren und sogar Grundpfandrechte für die erworbenen Immobilien zu bestellen.

Art. 23: Minderjährige über 14 Jahren dürfen, auch wenn sie nicht für volljährig erklärt wurden,  eigenständig und ggf. mit der Unterstützung ihrer sorgeberechtigten Eltern oder des Vormunds sämtliche Rechtsgeschäfte und Verträge abschließen. Bei ausbleibender Unterstützung kann das Kind den Familienrat oder das Gericht anrufen.
Minderjährige über 14 Jahren bedürfen keines Beistands bei Rechtshandlungen, die sie laut Gesetz eigenständig vornehmen dürfen.

Zustimung im Falle der Vormundschaft (Art. 16)
Der Vormund des Kindes unter vierzehn Jahren bedarf ebenfalls der Zustimmung des Familienrates oder des Gerichts für alle Fälle, in denen auch die Eltern einer Genehmigung bedürfen) sowie in folgenden Situationen (Art. 16):
a)    Erhebliche Ausgaben für Vermögensgegenstände.
b)    Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder Antrag auf Schiedsverfahren im Namen des unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen, außer in dringlichen Fällen oder bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert.
c)    Kreditvergabe an Dritte, die sich als Bürge des Minderjährigen erklärt haben, oder der Erwerb von Vermögensgegenständen durch Zahlungskredite, die dem Mündel entgegengehalten werden können.
d)    Entgeltlicher Erwerb von Vermögensgegenständen, die dem Minderjährigen gehören, bzw. entgeltliche Übertragung seines Vermögens.

Teilung von unbeweglichen Vermögensgegenständen oder gemeinsamen Gütern (Art. 17)
Die Teilung von unbeweglichen Vermögensgegenständen oder gemeinsamen Gütern bedarf keiner besonderen vorherigen Zustimmung, muss jedoch durch den Familienrat oder das Gericht genehmigt werden, sofern sie im Namen des Minderjährigen durch folgende Personen durchgeführt wurde:
a)    den Vormund, es sei denn, dieser nahm die Teilung mit der Genehmigung des Familienrats oder des Richters vor.
b)    den Familienrat oder Rechtsprechungsorganen. Soweit lediglich der Familienrat betroffen ist, ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
c)    den Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat und mit dem ein Interessenkonflikt besteht (sofern keine vorherige Genehmigung erteilt wurde).

Die Genehmigung kann sich nicht auf beliebige Rechtsgeschäfte beziehen. Vielmehr kann sie für Rechtsgeschäfte gleichen Typs bzw. gleichen Gegenstands erteilt werden (Art. 18).

Rechtsgeschäfte, die ohne die erforderliche Genehmigung bzw. vorherige Zustimmung vorgenommen werden, können für nichtig erklärt werden (Art. 19) und zwar:
a)    auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, der bei der Vorbereitung des Rechtsgeschäfts und bevor das Kind das vierzehnte Lebensjahr erreicht hat, nicht hinzugezogen wurde.
b)    Auf Antrag des Minderjährigen selbst, sofern er begleitet wird und älter als 14 Jahre ist. Der Antrag ist innerhalb von vier Jahren nach Erreichen des Alters zu stellen, ab dem der Minderjährige in der Lage wäre, das Rechtsgeschäft ohne Beistand vorzunehmen (weil er für volljährig erklärt wurde oder über die volle Geschäftsfähigkeit verfügt).

2.- Katalonien (zweiter Band des Zivilgesetzbuchs von Katalonien, angenommen durch das Gesetz 25/2010 vom 29. Juli):
Beide  Eltern üben das elterliche Sorgerecht aus (Art. 236-1).

3.- Navarra:
Ausübung und Umfang der elterlichen Sorge gemäß Gesetz 63: Das elterliche Sorgerecht wird durch den Vater und die Mutter gemeinsam ausgeübt und beinhaltet das Recht, den Minderjährigen in allen ihn betreffenden Rechtsgeschäften zu vertreten, die er von Gesetzes wegen nicht eigenständig tätigen kann, außer es handelt sich um besondere Rechtsgeschäfte oder Vermögensgegenstände, deren Verwaltung nicht den Eltern obliegt.

Die Eltern sind ebenfalls mit der Verwaltung und Verwendung der Vermögensgegenstände des Minderjährigen betraut. Falls der Minderjährige ein Nießbrauchsrecht hat, können die Eltern frei über den Verwendungszweck der Immobilie entscheiden, um den Interessen und Bedürfnissen des Kindes und der Familie bestmöglich gerecht zu werden. Weiterhin sind sie berechtigt, die Interessen des Minderjährigen zu schützen, selbst wenn dieser noch ein Fötus ist oder noch nicht gezeugt wurde.


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Wem steht in der Regel das Recht zur gesetzlichen Vertretung einer minderjährigen Person zu?

Das elterliche Sorgerecht beinhaltet das gesetzliche Vertretungsrecht, das beiden Eltern zusteht. Daher haben für den Fall des gemeinsamen Sorgerechts beide Eltern grundsätzlich die gemeinsame Vertretungsbefugnis.
Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat (bei Tod, Geschäftsunfähigkeit oder wenn das Sorgerecht für nichtig erklärt wird), hat dieser Elternteil das alleinige Vertretungsrecht.
Sind beide Eltern verstorben und das Gericht stellt die fehlende elterliche Sorge fest, ist allein der Vormund für die Personen- und Vermögenssorge des Minderjährigen verantwortlich.
Bei Vormundschaft hat der Vormund das Recht zur gesetzlichen Vertretung (Art. 267 des Zivilgesetzbuchs).

4.1 Wer ernennt die gesetzlichen Vertreter, wenn entweder ein Elternteil oder beide Elternteile bzw. andere Personen handlungsunfähig werden (z.B. im Todesfall oder bei Verlust der Geschäftsfähigkeit)?

Die gesetzlichen Vertreter werden in diesem Fall vom Richter benannt. Siehe Punkt 3.2.1.

4.1.1 Auf wessen Vorschlag und wann wird der Beschluss über die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters gefasst?

Der gesetzliche Vertreter wird vom Richter bestellt.

Im Rahmen des Möglichen wird dabei den Wünschen, die die Eltern in ihrem Testament oder in einer notariellen Urkunde bekundet haben (Art. 223 des Zivilgesetzbuchs), Rechnung getragen.

Die Bestellung kann auch durch den Staatsanwalt erfolgen, wenn dieser feststellt, dass ein Minderjähriger unter Vormundschaft gestellt werden muss (Art. 228 des Zivilgesetzbuchs). Jede Person mit berechtigtem Interesse kann den Staatsanwalt oder Richter auf die Notwendigkeit einer Vormundschaft hinweisen (Art. 230 des Zivilgesetzbuchs).

4.1.2 Kann die zuständige Behörde einen neuen gesetzlichen Vertreter frei wählen?

Die zuständige Behörde muss sich nach der Entscheidung der Eltern richten  (Art. 223 des Zivilgesetzbuchs). In Ausnahmefällen kann das Gericht eine andere Person im Interesse des Minderjährigen bestellen (Art. 234 des Zivilgesetzbuchs).

4.1.3 Können mehrere Personen das Recht zur gesetzlichen Vertretung haben? Ist es möglich, jeweils verschiedene Vertreter für verschiedene Bereiche zu bestimmen?

Ja. Ein Vormund kann mit der Personen- und der Vermögenssorge betraut sein.

Das Sorgerecht obliegt beiden Eltern. Wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht mehr handlungsfähig sind, nimmt der vom Richter bestellte gesetzliche Vertreter ihren Platz ein. Diese gesetzliche Vertretung obliegt einer Person.

In Ausnahmefällen können zwei unterschiedliche Personen das Sorgerecht ausüben (wenn die Eltern dafür ausfallen) oder das Gericht benennt die von den Eltern in deren Testament bestimmten Personen (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs).

4.2 Unterliegt die Vertretungsbefugnis des bzw. der gesetzlichen Vertreter bestimmten Beschränkungen oder weiteren Bestimmungen?

Ja, das spanische Recht sieht eine Reihe von Ausnahmen sowohl für Eltern als auf für Vormünder vor.

4.2.1 Gibt es bestimmte Bereiche, in denen der gesetzliche Vertreter nicht vertretungsbefugt ist (z.B. bei der Errichtung eines Testaments oder der Eheschließung)?

Die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormünder) dürfen keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (wie etwa Eheschließung, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Testamentserrichtung) vornehmen.

Der gesetzliche Vertreter (Eltern) benötigt für den Abschluss folgender Rechtsgeschäfte eine vorherige Zustimmung des Gerichts:

1.- Bei Verzicht auf bestimmte Rechte des Kindes oder im Falle des Verkaufs bzw. der Veräußerung seiner Immobilien, gewerblichen Immobilien oder Industriegüter, von Gegenständen von hohem Wert sowie Aktien (mit Ausnahme von Vorzugsaktien). In diesen Fällen müssen die Eltern die Dringlichkeit der Maßnahme begründen und die Zustimmung des Gerichts nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft einholen.

2.- Bei Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnis im Namen des Kindes. Stimmt der Richter dieser Maßnahme nicht zu, ist die Erbschaftsannahme nur unter dem Vorbehalt eines Nachlassinventars möglich.

3.- Hat der Minderjährige das 16. Lebensjahr erreicht, ist keine vorherige Zustimmung erforderlich; seine Einwilligung/Annahme ist jedoch beurkundungspflichtig. Auch die Veräußerung von Wertpapieren bedarf keiner vorherigen Zustimmung, sofern der daraus entstandene Erlös in Vermögen und sichere Vermögenswerte investiert wird (Art.166 des Zivilgesetzbuchs).

Der Vormund (bzw. jeder gesetzliche Vertreter außer den Eltern) benötigt für den Abschluss folgender Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Zustimmung:

  1. Einweisung des Minderjährigen in eine psychiatrische Einrichtung oder in ein Zentrum für Sondererziehung.
  2. Verkauf oder Verpfändung von Immobilien, Handels- oder Industrieunternehmen, Gegenständen von hohem Wert und Anteilen von minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen; Abschluss von rechtsverbindlichen Verträgen oder Geschäften, die hinterlegungspflichtig sind, mit Ausnahme von Vorkaufsrechten bei der Übertragung von Aktien.
  3. Entzug bestimmter Rechte für den Minderjährigen, Infragestellen einer Mediaton oder Antrag auf eine Mediation in Fällen, in denen der Vormund ein unmittelbares Interesse hat.
  4. Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften unabhängig von ihrem Gegenstand oder Annahme von Schenkungen.
  5. Außergewöhnliche Ausgaben für Vermögensgüter.
  6. Klageerhebung im Namen von Mündeln, außer in dringenden Fällen und bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert.
  7. Abschluss von Leasingverträgen für eine Dauer von mehr als sechs Jahren.
  8. Darlehen und Geldverleih.
  9. Zuwendungen an Dritte in Form von Schenkungen, Übertragung von Vermögensgegenständen und Rechten des Minderjährigen.
  10. Abtretung von Forderungen, die der Minderjährige gegenüber seinem Vertreter haben könnte oder entgeltlicher Erwerb von Forderungen Dritter gegenüber dem Minderjährigen.

 

4.2.2 Besteht eine Verbindung zwischen dem Sorgerecht und dem Recht zur gesetzlichen Vertretung (gilt die Vertretungsbefugnis z.B. nur in bestimmten Sorgerechtsbereichen)? Für den Fall, dass beide Eltern das Sorgerecht haben: Wäre es möglich, dass nur einem Elternteil das Recht auf die gesetzliche Vertretung bei Rechtsgeschäften, die einen Vermögenswert der minderjährigen Person beinhalten, zusteht?

Das elterliche Sorgerecht umfasst das gesetzliche Vertretungsrecht. Soweit das Sorgerecht von beiden Eltern ausgeübt wird, haben beide grundsätzlich gemeinsam die Vertretungsbefugnis. Wenn das Sorgerecht nur einem Elternteil zugewiesen ist, hat dieser Elternteil das alleinige Recht, das Kind zu vertreten (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs).

Ungeachtet des gemeinsamen Vertretungsrechts ist es jedem Elternteil gestattet, eigenständig Erklärungen betreffend den Minderjährigen aufzunehmen und diesen in dringenden Fällen alleine zu vertreten.

Unter besonderen Umständen, die die Person des Minderjährigen und sein Vermögen betreffen, kann es als angemessen erachtet werden, den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen von dessen Vermögensverwalter zu trennen. Jeder von ihnen handelt dann eigenständig in seinem Zuständigkeitsbereich, wobei Entscheidungen, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betreffen, gemeinsam zu treffen sind (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn die Eltern dauerhaft getrennt voneinander leben, obwohl sie das gemeinsame Sorgerecht haben, hat der Elternteil, bei dem das Kind üblicherweise lebt, das Recht, in alltäglichen Fragen eigenständig zu entscheiden und kann daher das Kind im Alltag alleine vertreten. In Angelegenheiten, die für das Kind von entscheidender Bedeutung sind, ist das wechselseitige Einverständnis der Eltern erforderlich: Sie müssen das Kind gemeinsam vertreten.

Das Familiengericht kann jederzeit Entscheidungen über das Sorgerecht treffen, insbesondere wenn das Wohlergehen oder Vermögen des Kindes gefährdet ist.

4.2.3 Ist es erforderlich, dass alle gesetzlichen Vertreter die Rechtsgeschäfte gemeinsam im Namen der minderjährigen Person tätigen (z.B. beide Elternteile gemeinsam) oder kann ein Rechtsgeschäft durch einen gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person allein getätigt werden (z.B. durch einen Elternteil allein)?

Das gesetzliche Vertretungsrecht steht beiden Eltern zu. In bestimmten Fällen (ein Elternteil ist verstorben, hat seine Geschäftsfähigkeit verloren, bei Interessenkonflikten oder Entzug des Vertretungsrechts durch Gerichtsbeschluss oder der Richter hat nur einen gesetzlichen Vertreter bestellt) obliegt die gesetzliche Vertretung einer einzigen Person.

Im letzten Fall kann es unter besonderen Umständen betreffend die Person des Minderjährigen und seines Vermögens als angemessen erachtet werden, den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen von dessen Vermögensverwalter zu trennen. Jeder von ihnen handelt dann eigenständig in seinem Zuständigkeitsbereich, wobei Entscheidungen, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betreffen, gemeinsam zu treffen sind (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn beide Eltern die gesetzlichen Vertreter sind, müssen Rechtsgeschäfte gemeinsam abgeschlossen werden.

4.2.3.1 Bitte nennen Sie die Rechtsgeschäfte (z.B. Erbausschlagung), die ein gesetzlicher Vertreter (z.B. ein Elternteil) im Namen der minderjährigen Person eingehen darf, wenn er oder sie allein tätig wird.

Wird ein gesetzlicher Vertreter allein tätig, kann er alle Rechtsgeschäfte eingehen, solange der andere gesetzliche Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Für gewöhnliche Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens kann ein Elternteil allein handeln.

In Notfällen oder dringenden Angelegenheiten, die zuvor als solche anerkannt wurden, wird das Tätigwerden eines Elternteils als ausreichend betrachtet.

Bei Meinungsverschiedenheiten kann jeder Elternteil das Gericht anrufen, das nach Anhörung des Kindes, wenn es ausreichend reif und mindestens zwölf Jahre alt ist, darüber befinden wird, die Entscheidungsmacht entweder dem Vater oder der Mutter zu erteilen.

Im Falle wiederholter Meinungsverschiedenheiten oder aufgrund  anderer Ursachen, welche die Ausübung des elterlichen Sorgerechts ernsthaft behindern, kann dieses ganz oder teilweise einem Elternteil zugesprochen werden oder beide Eltern teilen sich die Rechte und Pflichten gegenüber dem Minderjährigen. Diese Maßnahme ist nur für eine begrenzte Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig (Art. 156 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn eine einzige Person als gesetzlicher Vertreter bestellt wurde, ist sie gleichzeitig der gesetzliche Vermögensverwalter des Minderjährigen und hat diese Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfüllen. Der Verwalter ist befugt, alleine sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, die nicht unter Punkt 4.2.1. aufgeführt sind.

4.2.3.2 Bitte nennen Sie die Rechtsgeschäfte (z.B. Erbausschlagung), welche die gesetzlichen Vertreter (z.B. beide Elternteile) nur gemeinsam im Namen der minderjährigen Person eingehen dürfen.

Das elterliche Sorgerecht wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt (Art. 156 des Zivilgesetzbuchs). Die gesetzliche Vertretung obliegt beiden Eltern. Verstirbt ein Elternteil, obliegt sie dem überlebenden Elternteil und wenn keine Eltern vorhanden sind, dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter. Rechtsgeschäfte, die ein gesetzlicher Vertreter oder beide abschließen können: Der gesetzliche Vertreter ist der gesetzliche Verwalter des Vermögens des Minderjährigen und hat diese Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfüllen. Er ist befugt, alleine sämtliche Rechtsgeschäfte abschließen, die nicht unter Punkt 4.2.1. aufgeführt werden.

– Wenn bestimmte Umstände, die die Person oder das Vermögen des Kindes betreffen, es erforderlich machen, jeweils einen Vormund für die Person des Kindes und einen Vormund für die Vermögensverwaltung zu bestellen, handeln beide Vormünder innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allein, wobei sie Entscheidungen, die beide betreffen, gemeinsam treffen müssen.

In folgenden Fällen müssen die gesetzlichen Vertreter gemeinsam handeln:       

– Wenn beide Eltern das Sorgerecht innehaben, handeln sie als gesetzliche Vertreter gemeinsam.

– Wenn eine Person als Vormund für die Kinder seines Geschwisters ernannt wird, und es als sinnvoll erachtet wird, dass sein Ehegatte/seine Ehegattin ebenfalls die Vormundschaft hat.

– Wenn der Richter die Personen als Vormünder bestellt, die die Eltern des Minderjährigen testamentarisch oder in einer notariellen Urkunde benannt hatten, um die Vormundschaft gemeinsam auszuüben (Art. 236 des Zivilgesetzbuchs).
4.2.3.3 Würde es im Hinblick auf das Erfordernis der gemeinsamen Vertretung, einen Unterschied machen, wenn die Eltern niemals verheiratet waren?

Nein, das Zivilgesetzbuch sieht keine derartige Unterscheidung vor.

4.2.4 Weitere Beschränkungen für gesetzliche Vertreter:

4.2.4.1 Besteht ein Erfordernis der Zustimmung zum Rechtsgeschäft durch eine andere Person oder Behörde (z.B. durch ein Elternteil, ein Gericht oder die lokale Regierung)? Welche Formvorschriften gelten für eine solche Zustimmung?

Siehe Ausführungen unter Punkt 4.2.1. Rechtsgeschäfte, die unter diesem Punkt nicht aufgeführt sind, erfordern keine vorherige gerichtliche Zustimmung und können von dem gesetzlichen Vertreter eigenständig vorgenommen werden.

In einigen Ausnahmefällen muss das Gericht keine vorherige Zustimmung erteilen; es wird sich daher auf eine nachträgliche Genehmigung beschränken (siehe Punkt 4.3.2.).

4.2.4.2 Nennen Sie die Rechtsgeschäfte, die die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person nur mit der Zustimmung eines Gerichts oder einer anderen gesetzlich berufenen Behörde bzw. Person eingehen können.

Siehe Punkt 4.2.1.

4.2.4.3 Wird für den Fall, dass die Zustimmung einer anderen Person (z.B. des anderen Elternteils) oder einer Behörde (z.B. des Gerichts) für das Rechtsgeschäft erforderlich sein sollte, unterschieden, ob die Zustimmung vor oder nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilt wurde? Welche Rechtsfolgen ergeben sich für das Rechtsgeschäft, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung verweigert wird?

Soweit es einer vorherigen Zustimmung bedarf, ist der Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht möglich, bevor diese erteilt wurde.

Soweit der Abschluss des Rechtsgeschäfts lediglich an eine nachträgliche Genehmigung gebunden ist, kann das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden. Dem Gericht ist dies unverzüglich mitzuteilen. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung abgelehnt, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

4.2.4.4 Gibt es bestimmte Fälle, in denen die gesetzlichen Vertreter nicht tätig werden sollen (z.B. beim Abschluss eines Vertrags mit einem Elternteil oder einem Familienmitglied im Namen der minderjährigen Person)?

Diese Frage ist nach spanischem Recht nicht relevant, da sie bei Rechtsgeschäften üblicherweise durch die gerichtliche Zustimmung vor Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (Punkt 4.2.1.) oder in Ausnahmefällen durch nachträgliche Genehmigung des Gerichts bei Rechtsgeschäften, die keiner vorherigen Zustimmung unterliegen (Punkt 4.3.1.), geregelt wird.

Gesetzliche Vertreter dürfen  keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, Schenkungen, im Rahmen derer der Erblasser oder Schenker den Vormund oder gesetzlichen Vertreter explizit ausgeschlossen hat).

4.3 Gibt es darüber hinaus weitere Einschränkungen in Bezug auf die Rechte Minderjähriger (z.B. das Erbrecht) für diejenigen Personen, die das Sorgerecht oder das Recht zur gesetzlichen Vertretung für eine minderjährige Person haben?

Ein Erblasser oder Schenker kann im Rahmen des Vermächtnisses, des Nachlasses oder der Schenkung angeben, dass die Eltern das vermachte oder zugewendete Vermögen nicht verwalten sollen (Art. 164.1 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall muss dem Willen des Schenkers oder Erblassers Rechnung getragen werden.

Bei einer Erbschaft kann die sorgeberechtigte Person diese nicht einfach annehmen oder ausschlagen (es bedarf einer gerichtlichen Zustimmung). In diesem Fall bezieht sich die Vermögenssorge für das Kind und das Vertretungsrecht nicht auf dieses Vermögen.

4.4 Kann die Befugnis zur Vertretung der minderjährigen Person einer anderen Person durch eine Vollmacht übertragen werden?

Nein, personenstandsrechtliche Bereiche und andere Rechtshandlungen, die in den Verantwortungsbereich einer Person fallen, können nicht insgesamt durch eine Vollmacht übertragen werden, da eine solche Maßnahme als Verletzung der Sorgerechtspflicht angesehen werden könnte. Nur bestimmte Befugnisse bzw. Rechte können übertragen werden.

4.4.1 Ist die Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter für eine solche Übertragung erforderlich?

Wenn ein einziger gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde, ist er allein zur Übertragung ermächtigt. Da nur einzelne, ganz bestimmte Befugnisse übertragen werden können, reicht die Zustimmung der Personen, die diese Befugnisse haben, aus.

4.4.2 Unterliegt eine solche Vollmacht bestimmten Beschränkungen (z.B. dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis nicht vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Rechtsgeschäfte übertragen werden kann)?

Das elterliche Sorgerecht kann nicht insgesamt übertragen werden. Nur einzelne damit zusammenhängende Befugnisse können übertragen werden.

4.4.3 Welche Formvorschriften gelten für eine solche Vollmacht?

Die Vollmacht muss in Form einer öffentlichen Urkunde erteilt werden.

Besonderheiten der Gesetzgebung der autonomen Regionen:

1.    Aragón („Código de Derecho Foral de Aragón“  – C.D.F. – Annahme durch Legislativdekret 1/2011 vom 22. März):
Art. 12: Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen unter 14 Jahren kommt – soweit möglich – den sorgeberechtigten Eltern zu. Andernfalls obliegt sie dem Vormund.
Personen, die gemäß Art. 9 zur Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen und diesbezüglicher Entscheidungen ermächtigt sind, vertreten den Minderjährigen unter 14 Jahren in sämtlichen Rechtsgeschäften, für die sie in ihrer Eigenschaft als Vermögensverwalter verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch eine Kompetenzverteilung zwischen dem bestellten Vormund und dem Vermögensverwalter vor, der speziell vom Schenker oder Erblasser zur Verwaltung des Vermögens eingesetzt wurde, das der Minderjährige im Wege einer Schenkung oder einer Erbschaft erhalten hat (siehe Art. 164 und 227 des Zivilgesetzbuchs).

Interessenkonflikte. Interessenkonflikte zwischen dem Minderjährigen und den Eltern werden nach dem Zivilgesetzbuch geregelt. Die Artikel 13 und 18 des Regionalgesetzbuches von Aragón regeln die Maßnahmen, die der Familienrat oder der Rechtsanwalt im Falle eines Konflikts mit dem/den gesetzlichen Vertretern, treffen.

Der gesetzliche Vertreter hat keinerlei Rechte bezüglich der Vermögensgegenstände, die einem Elternteil oder beiden Eltern aus einem rechtmäßigem Grund entzogen wurden (Enterbung) oder die er/sie nicht erben konnten, weil er/sie als unwürdige Erben betrachtet wurde(n). Ein Elternteil oder beide Eltern können auch von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden, wenn der Minderjährige das Vermögen im Wege von Zuwendungen oder einer Erbschaft erworben hat und der Schenker bzw. Erblasser darum gebeten hat, dass dem gesetzlichen Vertreter diese Recht entzogen wird (Art. 94 C.D.F.A.).

2.- Katalonien (zweiter Band des Zivilgesetzbuchs von Katalonien, verabschiedet durch das Gesetz 25/2010 vom 29. Juli):
Die Pflicht zur gesetzlichen Vertretung ist Teil der Ausübung der elterlichen Sorge.

Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 236-8)
1.    Eltern üben die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus, es sei denn sie haben untereinander andere Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Sorge vereinbart oder sie wurden von den  Justizbehörden dazu verpflichtet.

2.    Die gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge findet in folgenden Fällen Anwendung:
a) Bei Verwaltungshandlungen, die allgemein für gewöhnlich erachtet werden, oder Verwaltungshandlungen gegenüber Dritten, die in gutem Glauben handeln, wird angenommen, dass die Eltern einvernehmlich handeln.
b) Bei außergewöhnlichen Verwaltungshandlungen müssen die Eltern gemeinsam handeln. Ein Elternteil darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Elternteils alleine handeln. Außergewöhnliche Verwaltungshandlungen sind solche, die der richterlichen Zustimmung bedürfen.
c) Bei Rechtshandlungen, bei denen aufgrund ihrer Dringlichkeit schnell reagiert werden muss und in der Regel bzw. familiär bedingt von einer Person vorgenommen werden, reicht es aus, dass ein Elternteil tätig wird

Ausübung des elterlichen Sorgerechts und Aufgabenteilung zwischen den Eltern oder Aufgabenwahrnehmung durch einen Elternteil mit der Zustimmung des anderen Elternteils (Art. 236-9):
1.    Die Eltern  können vereinbaren, dass einer von ihnen das elterliche Sorgerecht mit der Zustimmung des anderen ausübt, oder dass sie, wenn beide sorgeberechtigt sind, die verschiedenen Aufgaben untereinander aufteilen.
2.    Vor diesem Hintergrund können die Eltern eine Vollmacht erteilen, entweder allgemeiner Art oder für spezifische Aufgaben. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Bezieht sich die Vollmacht insgesamt auf die Ausübung der elterlichen Sorge, muss sie Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein, die nur durch eine notarielle Urkunde widerrufen werden kann.

Ausschließliche Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 236-10)
Die elterliche Sorge kann ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt werden, wenn der andere Elternteil verhindert, abwesend oder geschäftsunfähig ist, es sei denn, der Richter, der die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat, lehnt dies im Interesse des Minderjährigen ab.

Art. 236-12. Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil übertragen wurde  oder die damit verbundenen Aufgaben unter den Eltern aufgeteilt wurden oder das Kind bei nur einem Elternteil wohnt, ist derjenige, der das Sorgerecht ausübt, verpflichtet, den anderen ordnungsgemäß über alle bedeutenden Ereignisse zu informieren, welche die Fürsorge für das Kind und die Verwaltung seines Vermögens betreffen. Dieser Informationspflicht muss in regelmäßigen Zeitabständen nachgekommen werden, mindestens jedoch alle drei Monate.

Art. 236-18. Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen ist Teil der elterlichen Sorge. Rechtshandlungen, die in den Bereich des Persönlichkeitsrechts fallen oder Vermögensgegenstände oder Rechtsgeschäfte betreffen, die allgemein unter Berücksichtigung des Alters des Minderjährigen als gewöhnlich betrachtet werden, oder solche, die zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen Eltern geführt haben oder Vermögen betreffen, dessen Verwaltung nicht den Eltern obliegt, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Vertreters.

Grenzen der gesetzlichen Vertretung:

Art. 236-27. Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Zustimmung bedürfen. Diese unterliegen denselben präzisen Vorschriften, denen Rechtsgeschäfte unterliegen, für die das Zivilgesetzbuch einen Antrag auf gerichtliche Zustimmung durch den Vormund vorsieht.

1.    Die Eltern oder gegebenenfalls der Vermögensverwalter des Minderjährigen benötigen für folgende Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Zustimmung:
a)    Der Verkauf von Immobilien, Geschäftsräumen, geistigem Eigentum oder sonstigen Vermögensgegenständen von hohem Wert sowie die Bestellung oder Abtretung eines Grundpfandrechts, außer die Bestellung, das Erlöschen oder die Übertragung der Hypothek dienen der Finanzierung des betreffenden Vermögensgegenstandes.
b)    Die Abtretung der unter a) genannten dinglichen Rechte oder der Verzicht auf diese Rechte, mit Ausnahme der Befreiung von Reallasten.
c)    Die Veräußerung von Grundpfandtiteln, Aktien oder Anteilen. Für die Abtretung von Aktien (mindestens zum aktuellen Kurs) oder Vorkaufsrechten ist keine Zustimmung erforderlich.
d)    Der Verzicht auf Kredite.
e)    Der Verzicht auf Schenkungen (Zuwendungen), Erbschaften und Vermächtnisse. Annahme einer entgeltlichen Zuwendung oder einer Zuwendung mit Auflagen.
f)    Kredite oder Darlehen, außer diese dienen dem Immobilienerwerb.
g)    Immobilienleasing für eine Dauer von mehr als 15 Jahren.
h)    Unterstützung, Bürgschaft oder Indossamente für Dritte.
i)    Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen mit unbeschränkter Haftung für die Gesellschafter sowie Fusion, Integration, Auflösung oder Spaltung dieser Unternehmen.
j)    Der Verzicht, die Annahme einer Klage, der Rücknahme einer Klage oder der Versuch, einen Vergleich über die in diesem Absatz genannten Vermögensgegenstände bzw. Rechte zu schließen.

2.    Für Entscheidungen über Vermögensgegenstände, die das Kind im Wege einer Schenkung (Zuwendungen) oder Erbschaft erhält, ist keine gerichtliche Zustimmung erforderlich, wenn der Schenker oder der Verstorbene dies ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Art. 236-30. Die gerichtliche Zustimmung kann gemäß Art. 424-6.1.a) durch die Zustimmung der beiden nächsten Verwandten des Minderjährigen oder des Minderjährigen selbst ersetzt werden, wenn dieser älter als 16 Jahre ist.

Art. 236-31. Bei fehlender gerichtlicher Zustimmung kann das Rechtsgeschäft für nichtig erklärt werden. Die Frist für die Anfechtung des betreffenden Rechtsgeschäfts erstreckt sich über eine Dauer von vier Jahren und endet erst mit der Volljährigkeit des Minderjährigen, seiner Volljährigkeitserklärung, seiner Geschäftsfähigkeit oder der gerichtlich angeordneten Aufhebung seiner Geschäftsunfähigkeit.

Interessenkonflikte. Interessenkonflikte zwischen dem Kind und den Eltern werden in Anlehnung an das Zivilgesetzbuch geregelt.

Weiterhin hat ein Elternteil, dem aus berechtigtem Grund (Enterbung) ein Vermögensgegenstand entzogen wurde oder der die Erbschaft nicht antreten konnte, weil er diesbezüglich für unwürdig erachtet wurde, keinerlei Vertretungsrecht im Hinblick auf diesen Vermögensgegenstand. Beiden Eltern oder einem Elternteil kann auch die Vermögenssorge entzogen werden, wenn es sich um Vermögensgegenstände handelt, die der Minderjährige im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, sofern der Schwenker oder der Erblasser selbst darum gebeten hat, dass dem/den gesetzlichen Vertreter(n) dieses Recht entzogen wird.

Insbesondere sind Schutzmaßnahmen für minderjährige und schutzbedürftige Personen vorgesehen wie etwa ein Begleiter (Art. 226-1 bis 7) oder der Schutz des Nachlasses und des unbeweglichen Vermögens (Art. 227-1 bis 9).

3.- Navarra:
Ausübung der gesetzlichen Vertretung (Gesetz 63): Die Ausübung der gesetzlichen Vertretung erfolgt durch beide Eltern, die die Vertretung frei gestalten können. Sofern sie zu keiner Einigung gelangen, handeln beide gemeinsam. Bei Unausgewogenheit in der Aufgabenverteilung oder Meinungsverschiedenheiten entscheidet der älteste Familienangehörige über die streitige Frage, sofern ihn beide Eltern darum bitten, oder das Gericht auf Antrag eines Elternteils.

Veräußerung von Eigentum (Gesetz 65): In folgenden Fällen ist keine richterliche Genehmigung erforderlich:
–    Auflösung einer Hypothek oder anderen Sicherheit, sobald das Darlehen zurückbezahlt wurde
–    Kaufgeschäfte, wenn der Verkäufer sein gesetzliches bzw. freiwilliges Erstgebotsrecht ausgeübt
–    Zwingende Abtretungsgeschäfte.

Die Eltern können Schenkungen/Zuwendungen im Namen ihrer Kinder annehmen, bedürfen jedoch einer gerichtlichen Zustimmung, um diese abzulehnen.

Für volljährig erklärte Minderjährige (Gesetz 66): Der Rechtsbeistand, den der  Minderjährige für Rechtsgeschäfte benötigt, die er nicht selbst tätigen darf (siehe Zivilgesetzbuch), erfolgt entweder durch einen Elternteil oder ggf. den älteren Elternteil oder durch einen Pfleger.


5

Wie kann der Vormund bzw. der gesetzliche Vertreter seine Rechte nachweisen?

5.1 Sieht das Gesetz die Ausstellung eines bestimmten Dokuments zum Nachweis des Sorgerechts bzw. der Vertretungsbefugnis vor?

Für die gesetzlichen Vertreter existiert außer dem Familienstammbuch, in dem die persönlichen Daten der Eltern und ihrer Kinder sowie die Geburtsdaten jedes Familienangehören eingetragen sind, kein Dokment zum Nachweis des Sorgerechts bzw. der Vertretungsbefugnis.

Die vom Standesamt erteilte Geburtsurkunde sowie der Reisepass des Minderjährigen (in dem die Namen der Eltern aufgeführt sind) und der Reisepass jedes Elternteils (sofern der Name des Kindes erwähnt ist) erbringen den Nachweis der Abstammung.

Falls ein gerichtlich besteller Vormund existiert, erbringt der Gerichtsbeschluss den Nachweis über das Sorge- und Vertretungsrecht. Der Gerichtsbeschluss enthält auch eine Liste an Rechtsgeschäften, die der Vormund eigenständig tätigen darf.

Der bestellte Vormund erhält eine Bescheinigung über seine Bestellung als Nachweis seiner Rechtsstellung. Diese dient jedoch nur Informationszwecken und bietet keine Grundlage für einen guten Glauben.

5.2 Gibt es weitere Dokumente zum Nachweis des Sorgerechts bzw. der Vertretungsbefugnis?

Die Geburtsurkunde weist die Identität der Eltern des Kindes nach. Jedoch enthält die Geburtsurkunde keine Angaben zur Person der Sorge- und Vertretungsberechtigten und wird in der Praxis daher nicht zum Nachweis verwendet.


6

Wer ist gemäß des nationalen Rechts verantwortlich, die Einwilligung/ Genehmigung/ Erlaubnis für eine Reise eines minderjährigen Kindes ins Ausland zu erteilen für den Fall, dass nicht beide Eltern das Kind begleiten (z.B. ein Elternteil, beide Elternteile, der Vormund, eine Behörde, bitte angeben)?

Die Einwilligung/Erlaubnis/Genehmigung wird von beiden Eltern, dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Vormund oder der Vormundschaftsbehörde erteilt.

6.1. Welches sind die Erfordernisse für die formelle Wirksamkeit einer solchen Einwilligung/ Genehmigung/ Erlaubnis?

Wird die Einwilligung/ Erlaubnis/ Genehmigung von einer Person (Vormund oder Eltern) erteilt, muss diese in Schriftform vorliegen; entweder in Form

a)    einer notariellen Urkunde oder
b)    eines privatschriftlichen Dokuments, das vor einem Beamten der spanischen Zivilgarde zu unterzeichnen ist. Das entsprechende Musterformular kann auf folgender Seite abgerufen werden:
https://www.guardiacivil.es/es/servicios/permiso_salida_menores_extranjero/index.html
c) Wenn der Minderjährige in einer Einrichtung untergebracht ist, die ihn vertritt, erteilt diese eine entsprechende Bescheinigung.


Weitere Informationen

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